Das Insolvenzrecht hat in den vergangenen Jahren durch eine steigende Zahl von Insolvenzen, sowohl von Unternehmen als auch von Privatpersonen, zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ziel des Insolvenzrechts ist, die Rechte der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu wahren.

Bei der Insolvenz eines Unternehmens fällt dem Insolvenzverwalter die Aufgabe zu, die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse gleichmäßig nach der Insolvenzquote unter den Gläubigern zu verteilen. Dazu gehört auch, die Insolvenzmasse möglichst zu erhöhen und zu Unrecht erfolgte Zahlungen des insolventen Unternehmens von den Zahlungsempfängern zurückzufordern. Seine schärfste Waffe ist dabei das Insolvenzanfechtungsrecht.

Die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung wurden dabei in der Vergangenheit immer mehr ausgeweitet, so dass eine große Rechtsunsicherheit unter den Gläubigern bestand, ob eingegangene Zahlungen des Schuldners nicht doch noch vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Das war teilweise bei Zahlungen, die bereits zehn Jahre zurücklagen, noch möglich. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, hat der Gesetzgeber eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Im April 2017 ist schließlich das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz” in Kraft getreten.

 

Vorsatzanfechtung

Wesentlicher Bestandteil der Reform ist die Entschärfung der Vorsatzanfechtung. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung hatte dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eingeräumt, Zahlungen die bis zu zehn Jahre vor Eintritt der Insolvenz erfolgten, unter bestimmten Umständen noch zurückzufordern, wenn der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat. Dies wiederum bedeutete für die betroffenen Zahlungsempfänger ein hohes und ggf. existenzgefährdendes Risiko.  Um dieses Risiko zu entschärfen, ist der Anfechtungszeitraum von zehn auf vier Jahre verkürzt worden.

Entscheidender als die Verkürzung der Anfechtungsfrist dürfte sein, dass die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht bereits bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, sondern erst bei einer tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit vermutet wird. Zudem hatte sich in der Rechtsprechung die Ansicht etabliert, dass Unternehmen, die ihren Gläubigern Zahlungserleichterungen, z.B. Ratenzahlungen, einräumten, von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste. Dadurch wurde die Beweislast mehr und mehr dem Anfechtungsgegner zugeschoben. Das hat sich durch die Reform nun wieder geändert. Es ist nun ausdrücklich festgelegt, dass die Vereinbarung von Ratenzahlungen dafür spricht, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eben nicht kannte.

 

Insolvenzanfechtung bei Bargeschäften

Ebenso wurde die Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften neu geregelt. Diese soll nun u.a. nur noch dann möglich sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelt. Unlauteres Handeln liegt demnach etwa dann vor, wenn der Schuldner durch die geleistete Zahlung andere Gläubiger schädigen wollte. Zudem handelt ein Schuldner bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit unlauter, wenn er Vermögen für Leistungen verschleudert, die den Gläubigern unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt nutzen können. Ebenso ist das Abstoßen von Betriebsvermögen, das zur Aufrechterhaltung des Betriebs unverzichtbar ist, unlauter, wenn den Gläubigern so der vereinnahmte Gegenwert entzogen werden sollte. Der Leistungsempfänger muss allerdings das unlautere Handeln des Schuldners erkannt haben.

 

Zinsen werden zudem nicht mehr ab der Insolvenzeröffnung geschuldet, sondern erst ab Verzugseintritt.

Grundsätzlich soll durch die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts die Position des Gläubigers gestärkt werden. Anzuwenden ist die neue Gesetzgebung bei allen Insolvenzverfahren, die seit dem Inkrafttreten der Reform am 5. April 2017 eröffnet wurden. Trotz der Änderungen bleibt das Insolvenzanfechtungsrecht komplex und die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter birgt ein hohes Risiko für die Gläubiger. Es gibt jedoch eine ganze Reihe von rechtlichen Möglichkeiten, die Forderungen von Insolvenzverwaltern erfolgreich abzuwehren.

Die Rechtsanwälte F. Manfred Koch und Dr. Eckhard Voßiek kennen beide Seiten. Seit Jahren vertreten sie Insolvenzverwalter in Insolvenzanfechtungsprozessen. Ebenso haben sie vielfältige Erfahrungen in der Abwehr von Insolvenzanfechtungsklagen.

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