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Wildwechsel-Unfall – Probleme mit der Kasko-Versicherung

Zur Aufregung kann nach einem Unfall durch Wildwechsel auch noch Ärger mit der eigenen Kfz-Versicherung kommen. Nicht selten lehnt es die Kasko-Versicherung ab, den Schaden am versicherten Auto zu übernehmen.

Kreuzt plötzlich ein Tier die Fahrbahn, werden die meisten Autofahrer versuchen, noch rechtzeitig abzubremsen oder auszuweichen. Dadurch kann es zu einem Unfall kommen. In der Regel kann die Kasko-Versicherung für den Schaden am eigenen Auto nach einem Ausweichmanöver in Anspruch genommen werden. Das gilt aber nur dann, wenn das Ausweichmanöver angemessen war und größerer Schaden dadurch verhindert werden konnte, wie ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. September 2018 zeigt (Az.: 14 O 162/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Fahrer eines SUV einem Fuchs ausgewichen, verlor dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallte gegen einen Baum. Für den Schaden an seinem Pkw wollte er seine Kasko-Versicherung in Anspruch nehmen. Die muss allerdings nicht zahlen – und das aus doppeltem Grund. Wie sich herausstellte, hatte der Fahrer zu tief ins Glas geguckt und 1,57 Promille im Blut. Schon aufgrund dieser absoluten Fahruntüchtigkeit hätte die Versicherung nicht zahlen müssen.

Nach Ansicht des Fahrers war aber nicht der Alkohol ursächlich für den Unfall, sondern ein Fuchs, der über die Straße gelaufen und dem er ausgewichen sei. Selbst wenn das Ausweichmanöver ursächlich für den Unfall gewesen sein sollte, müsste die Versicherung aber nicht für den Schaden aufkommen. Zwar erstrecke sich der Versicherungsschutz auch auf solche Ausweichmanöver, aber nur wenn sie verhältnismäßig sind und ein größerer Schaden dadurch verhindert werden kann. Bei einem möglichen Aufprall mit einem vergleichsweise kleinem Tier wie einen Fuchs sei aber insbesondere bei einem SUV nicht davon auszugehen, dass ein größerer Schaden entstanden wäre, so das Landgericht Saarbrücken. Da die Versicherung ohnehin nicht zahlen muss, verzichtete das Gericht darauf, die wahre Unfallursache festzustellen.

„Nach Unfällen kann es häufig zu Problemen mit der Kfz-Versicherung kommen, weil diese die Übernahme des Schadens verweigert. Das heißt aber nicht, dass der Versicherer auch im Recht ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Arne Kaumanns, Ansprechpartner für Verkehrsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

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Aufnahmen einer Dashcam sind im Einzelfall als Beweis zulässig

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil festgestellt: Aufnahmen einer Dashcam sind im Einzelfall als Beweis zulässig. Im zu verhandelnden Fall war ein Unfall wird mit einer Dashcam gefilmt worden. Strittig war dabei die Frage, ob die Aufnahmen als Beweis in einem Prozess verwertet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 15. Mai 2018 bejaht (Az.: VI ZR 233/17).

Der BGH musste bei dem Urteil einen schwierigen Spagat zwischen Datenschutz auf der einen Seite und der Klärung eines Unfallhergangs auf der anderen Seite vollführen. Im Ergebnis hat es die Aufnahmen der Dashcam als Beweismittel zugelassen. Allerdings müssten die Interessen im Einzelfall abgewogen werden.

In dem zu Grunde liegenden Fall waren zwei Autofahrer beim Linksabbiegen zusammengestoßen. Der Unfallhergang ließ sich weder durch Zeugenaussagen noch durch einen Sachverständigen genau klären. Einer der Beteiligten hatte den Unfall allerdings mit seiner Dashcam gefilmt und wollte mit den Aufnahmen seine Unschuld beweisen. Die Vorinstanzen wollten die Videoaufzeichnungen allerdings nicht als Beweis zulassen, da sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Der BGH sah dies allerdings nicht so streng. Die Karlsruher Richter betonten zwar, dass die vorgelegte Videoaufzeichnung gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoße, dennoch dürfe sie als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess genutzt werden. Denn die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot, führte der Senat aus. Über die Frage der Verwertbarkeit müsse vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall entschieden werden.

In dem vorliegenden Fall habe sich das Geschehen im öffentlichen Raum abgespielt, in den sich der Unfallgegner freiwillig begeben und sich der Wahrnehmung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgesetzt hat. Die Dashcam habe nur Vorgänge aufgezeichnet, die ohnehin für jeden wahrnehmbar waren. Da der Unfallgegner ohnehin Angaben zu seiner Person, seinem Fahrzeug, Versicherung, Unfallgeschehen etc. machen müsse, sei der mögliche Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nachrangig zu bewerten.

„Ob die Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind, ist und bleibt aber eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich verstößt die permanente, anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens gegen den Datenschutz, auch wenn die Aufnahmen im Einzelfall verwertet werden können. Technisch gibt es aber auch andere Möglichkeiten, die das Geschehen nur kurzfristig und nicht dauerhaft speichern“, sagt Rechtsanwalt Dr. Arne Kaumanns, Ansprechpartner für Verkehrsrecht bei MBK Rechtsanwälte.